Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 6

Anlage 6 – (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2034 - 2044; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T normal normal Sehtest (§ 12 Absatz 2) normal Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. normal normal Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) normal Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: normal normal 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe normal Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: normal Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. normal normal 1.2.2 Übrige Sehfunktionen normal Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. normal Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. normal normal Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. normal normal Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. normal normal Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. normal normal Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) normal Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: normal normal Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. normal Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. normal normal 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe normal Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. normal Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0. normal Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. normal normal 2.1.2 Übrige Sehfunktionen normal Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). normal Normales Gesichtsfeld , geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. normal Stereosehen , geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren. normal normal Augenärztliche Untersuchung normal Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. normal Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. normal Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: normal normal 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe normal Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. normal Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. normal Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. normal In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. normal normal 2.2.2 Übrige Sehfunktionen normal Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. normal Beweglichkeit und Stereosehen: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. normal Farbensehen: Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich. normal Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit . normal normal 2.2.3 Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis normal Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): normal Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) 2.2.3.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe normal normal 2.2.3.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. normal normal 2.2.3.1.2 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: col1 1 25* col2 2 25* col3 3 25* col4 4 25* Bei Fahrerlaubnisinhabern der 1 col1 middle Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 f785129_03_BJNR198000010BJNE009108123 1 col2 middle Klasse 2 1 col3 middle Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1 col4 middle bottom Bei Beidäugigkeit 1 col1 0,4/0,2 1 col2 0,7/0,2 f785129_03_BJNR198000010BJNE009108123 1 col3 0,7/0,5 f785129_04_BJNR198000010BJNE009108123 1 col4 Bei Einäugigkeit f785129_02_BJNR198000010BJNE009108123 1 col1 0,6 1 col2 0,7 1 col3 0,7 f785129_04_BJNR198000010BJNE009108123 1 col4 top left 50 4 1 none 1 1 %yes; f785129_02_BJNR198000010BJNE009108123 f785129_03_BJNR198000010BJNE009108123 f785129_04_BJNR198000010BJNE009108123 1 normal normal normal 2.2.3.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen normal normal 2.2.3.2.1 col1 1 25* col2 2 55* col3 3 55* Bei Inhabern der 1 col1 middle Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 1 col2 middle Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1 col3 middle bottom Gesichtsfeld 1 col1 normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld 1 col2 normale Gesichtsfelder beider Augen f785129_05_BJNR198000010BJNE009108123 1 col3 Beweglichkeit 1 col1 Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. 1 col2 Normale Beweglichkeit beider Augen f785129_05_BJNR198000010BJNE009108123 ; zeitweises Schielen unzulässig 1 col3 Stereosehen 1 col1 keine Anforderungen 1 col2 normales Stereosehen f785129_06_BJNR198000010BJNE009108123 1 col3 Farbensehen 1 col1 keine Anforderungen 1 col2 Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 – bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig – bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend 1 col3 top left 50 3 1 none 1 1 %yes; f785129_05_BJNR198000010BJNE009108123 f785129_06_BJNR198000010BJNE009108123 1 normal normal normal 2.2.3.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. normal normal normal 15 arabic normal normal Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. normal normal Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. normal normal (weggefallen) normal normal col1 Muster 1 center 0 Sehtestbescheinigung 1 center 0 (Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T 1 center top left 50 1 none 1 %yes; col1 1 50* col2 2 49.3* col3 3 0.7* 1 col1 1 col2 1 1 col3 Nr. 1 col1 1 Amtlich anerkannte Sehteststelle: 1 col2 1 1 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 top left 50 3 0 none 1 0 %yes; Name: ___________________________________ Vorname: ______________________________ geboren am: ______________________________ col1 1 18* col2 2 32* col3 3 50* Der Sehtest wurde durchgeführt 1 col2 col1 1 col3 ohne Sehhilfe 1 col1 ⃞ 1 col2 Identität nachgewiesen ⃞ 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 mit Sehhilfe 1 col1 ⃞ 1 col2 Ausweisdokument Nr.: 1 col3 top left 50 3 0 all 1 0 %yes; Ergebnis des Sehtests: col1 1 30* center col2 2 8* center col3 3 8* col4 4 1 4* col5 5 26* col6 6 24* Die entsprechende zentrale Tagessehschärfe beträgt: 1 col1 rechts 1 col2 links 1 col3 1 col4 Der Sehtest 1 col5 1 col6 0,7 oder mehr 1 col1 ⃞ 1 col2 ⃞ 1 col3 1 col4 ist bestanden 1 col5 ⃞ 1 col6 weniger 1 col1 ⃞ 1 col2 ⃞ 1 col3 1 col4 ist nicht bestanden 1 col5 ⃞ 1 col6 top left 50 6 0 all 1 0 %yes; normal normal col1 1 30* center col2 2 8* center col3 3 8* col4 4 1 4* col5 5 26* col6 6 24* Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen 1 col1 1 col2 1 col3 1 col4 0 1 col5 1 col6 gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung 1 col1 1 col2 1 col3 1 col4 0 ⃞ 1 col5 1 col6 top left 50 6 0 none 1 0 %yes; normal normal Art der Zweifel: ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ normal Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Sehhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung). normal ___________________ , den ___________________ normal center col1 60* col2 40* __________________________________________ Unterschrift des Sehtesters 1 left col1 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal arabic Muster auto Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) auto von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – Vorderseite – auto S2 Teil 1 (verbleibt beim Arzt) Angaben über den untersuchenden Arzt normal Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift normal normal Personalien des Bewerbers col1 1 Familienname, Vornamen: .......... 1 col1 0 Tag der Geburt: .......... 1 col1 0 Ort der Geburt: .......... 1 col1 0 Wohnort: .......... 1 col1 0 Straße/Hausnummer: .......... 1 col1 0 top left 50 1 none %yes; normal normal Untersuchungsbefund vom .......... col1 1 Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .......... 1 col1 0 Farbensehen .......... 1 col1 0 Gesichtsfeld .......... 1 col1 0 Stereosehen .......... 1 col1 0 Kontrast- oder Dämmerungssehen .......... 1 col1 top left 50 1 none %yes; normal normal normal arabic Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe ⃞ erreicht, mit Sehhilfe ⃞ nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: col1 1 0 0.70* col2 2 1.30* ⃞ ja 1 col1 ⃞ nein 1 col2 top left 50 2 none 1 %yes; – Rückseite – auto (weggefallen) Muster auto Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) auto von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift col1 1 Familienname, Vornamen des Bewerbers: .......... 1 col1 0 Tag der Geburt: .......... 1 col1 0 Ort der Geburt: .......... 1 col1 0 Wohnort: .......... 1 col1 0 Straße/Hausnummer: .......... 1 col1 0 Nummer des Personalausweises: .......... 1 col1 0 Untersuchungsbefund vom .......... über 1 col1 0 – Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 1 col1 0 – Farbensehen 1 col1 0 – Kontrast- oder Dämmerungssehen 1 col1 0 – Gesichtsfeld 1 col1 0 – Stereosehen 1 col1 top left 50 1 none adresse %yes; Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe ⃞ erreicht, mit Sehhilfe ⃞ nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: col1 1 0 0.70* col2 2 1.30* ⃞ ja 1 col1 ⃞ nein 1 col2 top left 50 2 none 1 %yes; Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. col1 1 30* col2 2 20.00* col3 3 40.00* .........., den 1 col1 1 col2 .......... Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben stehenden beruflichen Angaben 1 center col3 top left 50 3 0 none 0 %yes; Muster auto Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) auto von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – Vorderseite – auto Teil 1 (verbleibt beim Arzt) Name und Anschrift des Augenarztes normal normal Personalien des Bewerbers col1 1 Familienname, Vornamen: .......... 1 col1 0 Tag der Geburt: .......... 1 col1 0 Ort der Geburt: .......... 1 col1 0 Wohnort: .......... 1 col1 0 Straße/Hausnummer: .......... 1 col1 0 top left 50 1 none %yes; normal normal Untersuchungsbefund vom .......... col1 1 Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .......... 1 col1 0 Farbensehen .......... 1 col1 0 Gesichtsfeld .......... 1 col1 0 Stereosehen .......... 1 col1 0 Kontrast- oder Dämmerungssehen .......... 1 col1 top left 50 1 none %yes; normal normal normal arabic Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe ⃞ erreicht, mit Sehhilfe ⃞ nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich: ⃞ nein ⃞ ja ______________ – Rückseite – auto (weggefallen) Muster auto Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) auto von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Augenarztes, Anschrift col1 1 Familienname, Vornamen des Bewerbers: .......... 1 col1 0 Tag der Geburt: .......... 1 col1 0 Ort der Geburt: .......... 1 col1 0 Wohnort: .......... 1 col1 0 Straße/Hausnummer: .......... 1 col1 0 Nummer des Personalausweises: .......... 1 col1 0 Untersuchungsbefund vom .......... über 1 col1 0 – Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 1 col1 0 – Farbensehen 1 col1 0 – Gesichtsfeld 1 col1 0 – Stereosehen 1 col1 0 – Kontrast- oder Dämmerungssehen 1 col1 top left 50 1 none adresse %yes; Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen ⃞ erreicht, ohne Sehhilfe ⃞ erreicht, mit Sehhilfe ⃞ nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich ⃞ nein ⃞ ja, ______________ Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. col1 1 0 30* col2 2 0 20.00* col3 3 40* .......... , den 1 col1 1 col2 .......... Stempel und Unterschrift des Augenarztes 1 center col3 top left 50 3 none %yes; Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 1 manuell f785129_02_BJNR198000010BJNE009108123 exp ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. 2 manuell f785129_03_BJNR198000010BJNE009108123 exp ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 3 manuell f785129_04_BJNR198000010BJNE009108123 exp ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. 1 manuell f785129_05_BJNR198000010BJNE009108123 exp ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2 manuell f785129_06_BJNR198000010BJNE009108123 exp )

Kurz erklärt

  • Der Sehtest für bestimmte Führerscheinklassen ist bestanden, wenn die Sehschärfe mindestens 0,7 beträgt, andernfalls ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
  • Bei der augenärztlichen Untersuchung müssen verschiedene Sehfunktionen wie Sehschärfe, Gesichtsfeld und Dämmerungssehen überprüft werden.
  • Mindestanforderungen an die Sehschärfe variieren je nach Führerscheinklasse; z.B. müssen Bewerber für Klassen C und D eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf jedem Auge erreichen.
  • Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss eine dreimonatige Wartezeit eingehalten werden, bevor wieder ein Fahrzeug geführt werden darf.
  • Bei fortschreitenden Augenkrankheiten sind regelmäßige augenärztliche Untersuchungen notwendig, um die Fahreignung zu überprüfen.